Nach § 58 Abs. 2 und § 63 NSchG besteht für jeden Schüler/jede Schülerin die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Sie als Erziehungsberechtigte müssen nach § 71 NSchG dafür sorgen, dass Ihr Kind am Unterricht regelmäßig teilnimmt.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Der Antrag muss rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor dem Beurlaubungsdatum) bei der Schule eingereicht werden.
Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über alle anderen Anträge entscheidet die Schulleitung.
Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Um Missbrauch zu vermeiden, reichen Sie bitte bei einer Erkrankung Ihres Kindes unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ein ärztliches Attest als Entschuldigung in der Schule ein. Die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und dann ärztlich entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt im Zeugnis.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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